Halal

Ist der Weideschuss mit dem Islam vereinbar?

Ḥalāl-Fleisch und Fleisch aus ökologischer, artgerechter Tierhaltung waren lange voneinander getrennt, so dass Muslim:innen sich entscheiden mussten, auf das eine von beiden zu verzichten. Dabei wurde bei der ḥalāl-Zertifizierung hauptsächlich auf die Art des Tötens geachtet und das vorherige Leben vernachlässigt, bei der Öko-Zertifizierung umgekehrt eine gute Lebensweise verlangt, aber die Diskussion um den Tötungsprozess kam zu kurz. Während einerseits mehr und mehr Bewusstsein über ein (möglichst) artgerechtes Leben der Tiere vor der Schlachtung in die ḥalāl-Diskussion einfließt, werden andererseits in der Bio-Haltung neue Schlachtmethoden entwickelt, die dem Tier auch am Lebensende so weit wie möglich gerecht werden. Eine dieser neuen Entwicklungen ist die Hof- und Weideschlachtung, die das Tier in seiner vertrauten Umgebung belassen und ihm dadurch jeglichen Stress ersparen soll.

Warum Weide- bzw. Hofschlachtung?

Der moderne konventionelle Schlachtbetrieb setzt die Tiere, gerade wenn sie es gewohnt sind, ihr Leben in der Herde zu verbringen, unter großen Stress, wenn sie, oft mit Zwang und Hektik verbunden, verladen und in eine neue Umgebung gebracht werden. Zur Entwicklung von der traditionellen Hofschlachtung hin zu groß ausgelegten Schlachthöfen trugen erhöhte Hygienevorschriften bei. Technische Neuerungen sollen nun die Hygiene wieder zum Hof bringen und den Tieren den Transport ersparen.

Die rechtliche Situation

Die Schweiz erlaubt diese Form der Tötung seit 2020, allerdings ist sie durch die kantonale Behörde genehmigungspflichtig. In Deutschland gilt EU-Recht, das seit April 2021 den Mitgliedsstaaten zugesteht, mobile Schlachthäuser unter Einhaltung der Hygienebestimmungen für maximal drei Rinder, sechs Schweine oder drei als Haustiere gehaltene Einhufer (das sind z.B. Pferde) zu erlauben. Damit dürfte die Bedingung hinfällig sein, dass die Tiere das ganze Jahr über auf der Weide gehalten werden. Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland gelten folgende weitere Bedingungen: Bei der Tötung muss ein:e Tierärzt:in anwesend sein, die Zeit zwischen Betäubung und Ausbluten darf 60 Sekunden bei der Hofschlachtung bzw. 90 Sekunden bei der Weideschlachtung nicht überschreiten, das Tier muss innerhalb von 45 Minuten im Schlachthof zerlegt werden. Anträge auf Genehmigung sind von Viehhalter und Schlachthof gemeinsam zu stellen.

Der Ablauf

Beim Weideschuss werden die Tiere aus der Herde heraus mit einem Gewehr aus ca. 3-10 Meter Entfernung in die Stirn geschossen; dies löst eine irreversible Zerstörung des Hirns aus und entspricht dem Hirntod; d.h. das Blut zirkuliert weiter, das Empfinden ist aber nach aktuellem Stand der Wissenschaft ausgeschaltet. In Videos ist zu sehen, wie das getroffene Tier zusammenbricht, die umstehenden Tiere stieben beim Schussgeräusch auseinander, beruhigen sich aber schnell wieder. Laut Aussagen von Landwirten ist diese Art der Tötung sowohl für das geschossene Tier als auch für die anderen Herdenmitglieder stressfrei. Das betäubte Tier wird mit einer Hebevorrichtung, z.B. einem Traktor mit Frontlader, an den Beinen angehoben, durch Stich in den Hals direkt über dem Herzen ausgeblutet und danach auf dem Anhänger zum Schlachthof gefahren.
Bei der Hofschlachtung werden die Tiere spätestens ein paar Tage vor dem geplanten Schlachttermin an das Fanggitter mit Fressplatz gewöhnt. Am Tag der Schlachtung soll das ausgewählte Tier (oder eines der schlachtreifen Tiere) freiwillig das Fanggitter betreten. Es wird dann durch Umlegen eines Metallstabs am Kopf fixiert, bevor der Betäubungsbolzen direkt am Kopf angesetzt wird. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Tiere frühzeitig an Berührungen an Kopf und Stirn gewöhnt werden sollen, ggf. mit einer Bolzenschuss-Attrappe. In einem der Videos ist zu sehen, wie das Tier schon mit dem angesetzten Bolzen sich nach dem Futtereimer streckt, was auf seine Ruhe hindeutet.
Nach der Betäubung wird das Tier mit einer Vorrichtung über den Schlachtanhänger gehoben, mit einem Stich ausgeblutet und auf einen speziellen Anhänger gelegt, in dem es zum Schlachthof gefahren wird.
Die Hofnahe Schlachtung funktioniert ähnlich, nur ist hier das Fressgitter Teil einer Mobilen Schlachteinheit; nach der Betäubung wird das Tier in die mobile Schlachtbox gezogen und dort in Seitenlage durch einen Stich in den Hals ausgeblutet. Die gesamte Schlachteinheit wird dann zum Schlachthof gefahren, wo das Tier zerlegt wird.

Anforderungen an die Schlachtung laut Koran

Relevant für den Verzehr von Fleisch sind im Koran vor allem die Verse 2:173, 5:3-5, 6:118-121, 6:145 und 16:115, die, nachdem sie im selben oder im vorhergehenden Vers grundsätzlich alle Nahrung erlaubt haben, gewisse Einschränkungen machen, nämlich das Verbot von Schweinefleisch, Verendetem (mayta) und Blut sowie von dem, das jemand anderem als Gott gewidmet (uḥilla) wurde; in einer Notlage sollen diese Einschränkungen aber nicht gelten. Vers 6:145 spezifiziert das Blut als ausgeflossenes und erklärt das Verbot des Schweinefleischs mit dessen Unreinheit, wobei nicht eindeutig ist, ob sich die Unreinheit auf das Fleisch oder das Schwein an sich bezieht; grammatikalisch möglich wären beide Varianten. 5:3-5 weicht etwas von den anderen Versen ab: zunächst werden die Verbote vorgestellt, erst danach die grundsätzliche Erlaubnis konstatiert; zudem wird das Verendete spezifiziert als das Erwürgte, das Erschlagene, das zu Tode Gestürzte, das zu Tode Gestoßene und das von wilden Tieren Angefressene, wiederum mit der Einschränkung dessen, was geschlachtet wurde (ʾillā mā ḏakkaitum), und was auf Steinaltären geopfert wurde. 5:4 gibt darüber hinaus die Erlaubnis zur Jagd mit abgerichteten Tieren und zum Verzehr des Gejagten, es soll aber der Name Gottes darüber erwähnt werden; Vers 5:5 gibt die Erlaubnis, die guten Dinge (ṭayyibāt) sowie die Speisen derjenigen, die die Schrift bekamen (d.h. Juden und Christen, je nach Verständnis auch weitere Religionsgruppen), zu essen, so wie diesen auch die Speisen der Angesprochenen (d.h. der Muslime) erlaubt sein sollen.
Erwähnt werden ferner vorislamische Speiseverbote, die der Koran zurückweist (6:143-144) bzw. bei den Juden als Ausnahme darstellt (6:146). In den Versen 118-121 der Sure 6 schließlich wird dazu aufgefordert, das zu essen, worüber der Name Gottes gesprochen wurde, aber sich dessen zu enthalten, worüber nicht der Name Gottes gesprochen wurde (ḏukira smu llāhi ʿalaihi bzw. lam yuḏkari smu llāhi ʿalaihi). Allerdings beschränkt der Wortlaut diese Vorgabe nicht auf tierische Produkte bzw. Fleisch; zum anderen wird auch nicht gesagt, wann der Name Gottes gesprochen werden soll.

Stellung der Tiere im Koran

Die Erwähnung von Tieren im Koran geht weit über die Verse zu Schlachtung und Verzehr hinaus, ihr Funktion ist vielfältig: Einerseits werden sie in ihrer Funktion für die Menschen hervorgehoben: als Nahrung (Fleisch und Milch), Schutz (Haut und Wolle), aber auch zum Transport oder aufgrund ihrer Schönheit (z.B. 16:5-8, 66, 80; 23:21-22; 36:71-73; 43:12-13); umgekehrt symbolisieren sie aber auch (minderwertige) weltliche Werte im Gegensatz zum höherwertigen Jenseits (Pferde in 3:14) oder sind eine Versuchung (Fische in 7:163) oder gar Hilfsmittel Satans (Pferde in 17:64). Einige Tiere wie Schweine und Affen (5:60; 2:65/7:166), aber auch Esel (31:19; 62:5) symbolisieren schlechte Eigenschaften des Menschen. Andere Tiere wie der Wiedehopf (27:20-29) und die Ameise (27:18-19) haben eine aktive Rolle und sprechen mit den Menschen; ein Rabe lehrt Kain, seinen Bruder zu bestatten (5:31); die Biene erhält gar Eingebung (waḥy) von Gott (16:68-69), und generell wird über die Landtiere und Vögel gesagt, sie seien Gemeinschaften wie die der Menschen (6:38) und beteten zu Gott (24:41). Verse wie 36:71, die die Herrschaft der Menschen über die Tiere konstatieren (als Tatsache, nicht als Erlaubnis), beklagen gleichzeitig den Hochmut der Menschen, die es versäumen, Gott für diese gute Versorgung zu danken.

Ist die Weideschlachtung mit islamischen Grundsätzen vereinbar?

Orientiert man sich ausschließlich an den im Koran gemachten Vorgaben, dürfte das Hauptproblem beim Verzehr von Fleisch aus Hof- oder Weideschlachtung sein, dass in den meisten Fällen vermutlich nicht die tasmiya (Bismillah, d.h. Im Namen Gottes, vgl. 6:121) gesprochen wurde. Hier ist nun die Frage, ob man durch Vers 5:5 die Notwendigkeit der tasmiya aufgehoben sieht oder nicht, ob diese vor der Schlachtung geschehen muss oder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Essen und ob man von der Gleichsetzung der in Deutschland lebenden Menschen mit ahl al-kitāb ausgeht. Interessant ist, dass zwei der in den Videos (s.u.) interviewten Bäuer:innen die Seele des Tieres erwähnen, was zumindest für eine spirituell geprägte Grundeinstellung spricht, die der im Koran bezeugten respektvollen Haltung gegenüber Tieren als Schöpfung Gottes nahekommt.
Zum anderen muss man selbst entscheiden, ob man den Hirntod und ggf. kompletten Tod einige Sekunden bis zu 1,5 Minuten vor der Entblutung als zu mayta führend betrachtet oder nicht. Ebenso könnte man den Bolzenschuss mehr noch als den Kugelschuss mit mawqūḏatu (zu Tode gestoßen) gleichsetzen. Auch hier steht aber ggf. Vers 5:5 als generelle Erlaubnis dem Verbot entgegen.
Umgehen liessen sich beide Probleme durch eine eigene Schlachtung, die die tasmiya einschließt, und statt des Bolzenschusses die (reversible) Methode der elektrischen Betäubung wählt, die allerdings auch die Gefahr der Überdosierung (mit Folge Herzstillstand) oder Unterdosierung (und damit mangelnde Betäubung und Verstoß gegen deutsches Gesetz) birgt.
Islamische Gelehrte haben sich schon seit hunderten von Jahren mit der Frage beschäftigt, welches die Prinzipien hinter den offenbarten Aufforderungen sind, um diese auf neu aufkommende Fragen anzuwenden (die sog. maqāṣid al-šāriʿ [Ziele der Scharia]). Auch wenn Tiere in den traditionellen Zielen nicht gesondert erwähnt wurden, sind sie doch in den damals herausgearbeiteten Zielen Leben (nafs) und Nachkommenschaft (nasl) nicht explizit ausgeschlossen. Freiheit von Leid war interessanterweise nicht unter den traditionell erarbeiteten Zielen, diese sind jedoch sowieso nicht zwangsläufig die einzig möglichen. Aus dem koranischen Verbot bestimmter Tötungsarten kann man ableiten, dass der Tod, wenn er denn stattfinden soll, möglichst schonend sein soll.

Fazit

Wie oft bei Fragen des Islam lässt sich auch bei der Frage der Zulässigkeit der Hof- und Weideschlachtung keine eindeutige Antwort geben.
Wenn man die grundsätzliche Erlaubnis der Speisen über die strenge Auslegung einiger Vorschriften stellt, wird man eher dazu kommen, dass Hof- und Weideschlachtung kein Problem für den Verzehr des Fleisches darstellen.
Mir persönlich scheint die stressarme Hof- bzw. Weidetötung eher mit dem Respekt vor der Schöpfung Gottes vereinbar. Diesen Respekt kann ich bekräftigen, indem ich vor dem Essen (generell und speziell von Fleisch) bismillah sage.
Im Zusammenleben wird man aber immer vor der Problematik stehen, dass viele Muslim:innen mehr Wert auf Ḥalāl-Zertifikate legen und diese oft strengere bzw. andere Kriterien anlegen. Im Zweifelsfall bleibt die Option vegetarischer Speisen, so dass alle guten Gewissens davon essen können.

Dieser Artikel ist die Kurzfassung einer Hausarbeit; Quellen können gern erfragt werden.

Die im Text genannten Videos zur Weideschlachtung sind hier zu finden:

https://www.youtube.com/watch?v=MLwhspkLKx4
https://m.youtube.com/watch?v=hE5omWWEwWQ
https://m.youtube.com/watch?v=r6dIiFGtOcU

Halal Fleisch im Islam – Gibt es halal Fleisch laut Koran?

Ich suche Zuflucht bei Gott vor dem verworfenen Satan
Im Namen Gottes, des Erbarmers, des Barmherzigen

Frieden liebe Geschwister!

Wir wissen alle, dass für uns Gottergebene (Muslime) in der friedlichen Gottergebenheit (Islām) das Schweinefleisch und bezüglich des Schweines nur das Schweinefleisch verboten ist. Gelatine oder andere Teile des Schweins sind also erlaubt (ḥalāl). Doch wie steht es um die allgemeine Schlachtung der Tiere? Man hat doch mal was vom Schächten gehört und dass es rigide Vorschriften gäbe, wie etwa dass das Tier nach Mekka, genau genommen nach der sogenannten Qibla gerichtet werden müsse? Und wie steht es um das von Christen und Juden geschlachtete Fleisch? Gibt es so etwas wie halal Fleisch überhaupt?

Die wichtigste Frage ist jedoch, wie wir herausfinden können, was überhaupt erlaubt und verboten (ḥarām) sein kann. Es gibt eine einfache Art in der Lesung (deutsch für Koran oder „al-qurʾān“), wie man etwas als erlaubt oder verboten bezeichnen kann. In der Lesung gibt es nämlich einen Vers, der folgendes aussagt:

 

6:114 Wen außer den Gott soll ich als Richter suchen, wo er es doch ist, der die Schrift detailliert zu euch herab sandte? Diejenigen, denen wir das Buch zukommen ließen, wissen, dass es von deinem Herrn mit der Wahrheit herabgesandt wurde. So sei nicht unter den Zweiflern.

 

In einem anderen Vers lernen wir, dass die Lesung für die Gottergebenen genügt (29:51). Wenn man die Lesung kennt, so ist es in Wahrheit noch schwerwiegender. Es gilt nur das, was Gott offenbarte. Alles, was Er nicht offenbarte und offen ließ, ist unserem Ermessen überlassen (5:101). Wir dürfen im Namen der Religion keine Falschheiten verbreiten und etwas für verboten erklären, das Gott nicht verboten hat. Denn dadurch würde man sich als weiteren Gesetzgeber und weiteren Richter neben Gott behaupten und sich so seiner Souveränität und Autorität beigesellen. Und die Beigesellung (schirk) ist die Kapitalsünde schlechthin (4:48) in der Lebensweise (dīn), die Gott für uns vorsah. Wir dürfen also nichts Falsches behaupten (16:116) und dürfen nur das wiederholen, was Gott offenbarte:

 

10:59 Sage: „Was meint ihr, dass ihr das für verboten und erlaubt erklärt, was der Gott für euch an Versorgung herabsenden ließ?!“ Sage: „Hat euch dies der Gott erlaubt oder erfindet ihr etwas über den Gott?“

5:87 O ihr, die ihr glaubt, verbietet nicht die guten Dinge, die der Gott euch erlaubte, und übertretet nicht. Gewiss liebt der Gott nicht die Übertretenden.

 

Es ist für uns also verboten, etwas anderes zu behaupten als das, was der Schöpfergott uns herabsandte in seiner Lesung. Nein, es ist nicht nur für uns verboten, sondern darüber hinaus deutlich auch unserem geliebten Propheten Mohammed, etwas Neues zu erfinden (66:1), wonach der Prophet getadelt wird von Gott, etwas Neues hinzugedichtet zu haben, um seinen Partnerinnen zu gefallen, indem er etwas Erlaubtes verboten hat! Dieses Beispiel unseres Propheten zeigt uns klar, dass in Bezug auf das Essbare nur das als wahr gilt, was unser Gott in der Lesung offenbarte. Nur Blut, Totes, Schweinefleisch und das, was anderen Wesen oder Menschen als Gott gewidmet wurde, ist verboten und sonst nichts (2:173, 5:3, 6:145, 16:115)! Erfindungen wie die Richtung beim Schlachten der Tiere oder das angebliche Schächten kommt in der Lesung Gottes nicht vor und sind somit als Lügen und Unwahrheiten abzulehnen.

Doch wenn außer diesen vier Nahrungsmitteln nichts verboten und die meisten Regeln für das „halal Schlachten“ erfunden sind, wie verhält es sich dann mit der Erwähnung des Gottesnamens bei der Schlachtung? Sind wir nicht dazu verpflichtet, Ihn zu erwähnen? Betrachten wir hierzu erst einmal eine klassische Übersetzung des folgenden Verses:

 

6:118 Eßt von dem, worüber der Name Gottes ausgesprochen worden ist, so ihr an seine Zeichen glaubt. (Übersetzung von Khoury)
Transliteration: Fakulū Mimmā Ḏukira Asmu Allāhi `Alayhi ‚In Kuntum Bi’āyātihi Mu’minīna

 

Fast alle Übersetzer geben diesen Vers und verwandte Ausdrücke (z.B. in 5:4, 6:119, 6:121, 6:138, 22:28, 22:34, 22:36, 22:40) auf diese oder ähnliche Art wieder. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie im Vers die entsprechende Formulierung als „worüber Gottes Name ausgesprochen wurde“ interpretieren. Dies wird als Beleg verwendet, dass man doch den Namen Gottes erwähnen müsse beim Schlachten. Jedoch begeht man hier einen folgenschweren Fehler, wenn man dieser falschen Annahme folgt. Die Begründung ist einfach: „Worüber Gottes Name ausgerufen wurde“ bedeutet nämlich nicht dasselbe wie „worüber beim Schlachten Gottes Name ausgerufen wurde“ und darüber hinaus wurde das Essen der Schriftbesitzer, also das Essen der Christen und Juden für erlaubt erklärt:

 

5:5 Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Das Essen derer, denen das Buch zugekommen ist, ist euch erlaubt, und euer Essen ist ihnen erlaubt. …

 

Foto: Luca Rossato, CC BY-NC-ND 2.0

Die eigene Interpretation ist also fehleranfällig, wenn wir Vers 5:5 der Lesung außer Acht lassen. Wir müssen also genau formulieren: Die Aussage „nur das ist erlaubt, worüber Gottes Name ausgesprochen wurde beim Schlachten“ ist als Erfindung und somit als Lüge über den einen Gott zu werten. Es wird von uns nirgends verlangt, das Schlachten der Tiere durch die Schriftbesitzer zu beobachten und nachzuprüfen. Wenn wir aber wissen, dass Gottes Geschöpfe gemäß einer Lebensordnung (dīn) geschlachtet wurden, die fälschlicherweise Gott oder einer anderen Gottheit gewidmet ist, so dürfen wir das Essen nicht konsumieren, da wir ansonsten diese Blasphemie bestätigen. Durch den Vers 5:5 aus der Lesung wird jedoch das Essen von denen, die sich nicht als Gottergebene bezeichnen, für erlaubt erklärt. Wir können also grob gesagt ruhigen Gewissens das Essen verzehren, das in fremden Küchen gekocht oder in uns unbekannten Metzgereien geschlachtet wurde. Betrachten wir jedoch auch die anderen Verse, die ich oben in Klammern erwähnte, so wird folgendes klar:

 

  1. Uns sind die guten Dinge erlaubt und wir haben Gottes Namen zu gedenken, mindestens beim Verzehr. (5:4, 6:118-119, 22:28)
  2. Jede Gemeinschaft hat einen eigenen Ritus, welcher den Namen Gottes in irgendeiner Form beinhaltet (22:34). Dies wäre im Allgemeinen unmöglich, wenn der Name Gottes ausgesprochen werden müsste und geht nur, wenn wir das Verb gedenken angemessen berücksichtigen, was unter anderem sowohl das Aussprechen als auch ein im Herz gesprochener Gedanke bedeuten kann.
  3. Wir als Gottergebene müssen, wenn wir selbst schlachten, des Namen des einen Gottes gedenken. (22:36)
  4. Wenn wir als Gottergebene etwas schlachten oder auch schlachten lassen, so müssen wir einen Teil den bedürftigen Menschen abgeben. (22:28, 22:36)
  5. Die Tiere sind nicht nur zum Verzehr da, sondern bieten uns vielfältigen Nutzen an. (22:28)
  6. Das Schlachten an sich stellt keinen Gottesdienst dar. (22:37)

 

Genauso wenig bedeutet ausgerufen oder ausgesprochen nicht dasselbe wie das in Vers 6:118 verwendete Wort gedenken (ḏukira). Auch in allen anderen, ähnlichen Versen wird dieses Verb gedenken verwendet. Wir sollen also Gottes Namen gedenken, wenn wir essen. Dies kann auch erst beim Essen am Tisch geschehen und kann genau genommen auch nur im Herzen und in Gedanken erfolgen. Nochmals wiederholt: Des Namen Gottes muss mindestens vor dem Essen gedenkt werden, egal wer das Tier wie geschlachtet hat. Nur wenn wir erfahren, dass bewusst der Name Gottes ausgelassen wurde (6:121) oder das Essen einem anderen Wesen als dem Gott oder einem Menschen gewidmet wird, ist es uns verboten (2:173, 5:3, 6:145, 16:115). Doch lesen wir 6:121 einmal genauer:

 

6:121 Und esst nicht von dem, worüber des Namens Gottes nicht gedacht wurde. Das ist wahrlich ein Frevel. Die Satane geben gewiss ihren Verbündeten ein, damit sie mit euch streiten. Wenn ihr ihnen gehorcht, seid ihr gewiss Beigeseller.

 

Auf jeden Fall gehört die Achtsamkeit (at-taqwá) gegenüber Gott und Seiner Schöpfung zu den Tugenden der Gottergebenen.Dieser Vers darf nun nicht missverstanden werden nach all dem, was bisher geschrieben wurde. Bevor man voreilig zu Schlüssen gelangt, sollte man sich folgendes vor Augen führen: Der Vers beginnt mit einer allgemeinen Aussage und gilt nicht nur für Fleisch. Wenn wir uns also auf Vers 6:121 beziehen, gilt dies für sämtliche Nahrungsmittel und überall, wo man etwas essen kann. Das gilt sowohl für die heimische Küche als auch für andere Orte wie Restaurants, Cafes, Kantinen, Mensas, Take Aways und sonstigen Ständen. Des Weiteren müsste man die Schriftbesitzer immer danach fragen, ob sie bei der Zubereitung ihres Essens Gottes Namen gedacht haben, um zu wissen, ob ihr Fleisch auch erlaubt ist. Doch das stünde dem Vers 5:5 entgegen, der uns das Essen der Schriftbesitzer pauschal erlaubt bis auf das bereits Verbotene. Also kann das Gedenken des Gottesnamens nicht allgemein gemeint sein in 6:121, da man ansonsten so gut wie nichts mehr essen dürfte und nicht nur Fleisch damit gemeint ist.

Wie ist der Vers aber nun zu verstehen?

Dafür müssen wir die Verse 6:119, 22:37 und die Verse um 6:138 herum berücksichtigen. Allgemein handelt das sechste Kapitel ab Vers 114 von den Nahrungsmitteln, der Botschaft und den Zeichen Gottes. Dieser Bereich des sechsten Kapitels macht uns deutlich, dass es nur jemanden gibt, der das Essen für erlaubt oder verboten erklären kann und darf: Gott allein. Die Verse 6:136-138 geben uns zu verstehen, dass die Beigeseller ihre eigenen Regeln in Bezug auf die Versorgung Gottes aufstellen und diese erfundenen Regeln Gott zudichten und den Menschen als Lebensordnung Gottes auferlegen (vgl. auch 42:21). In Zusammenhang mit Vers 22:37 wird also klar, dass hiermit eine erfundene Tradition abgelehnt wird: Die Beigeseller erwähnten Gottes Namen bewusst nicht und die Gottergebenen müssen diese Nahrungsmittel vergehen lassen – Gott zuliebe (6:121). Die Gottergebenen wissen nämlich, dass Gott allein der Versorger ist und diese Wahrheit niemals vergessen gehen darf. Es ist also eine spirituelle Rebellion gegenüber dem Fehlverhalten der Beigeseller, eine religiöse Botschaft der Wahrheit.

Bevor ich zum Ende des Artikels gelange, möchte ich noch einen weiteren Gedanken anregen in Bezug auf den fünften Punkt aus der obigen Liste: Gott sagt in der Lesung über die Tiere, dass sie Völker wären wie wir es sind. Damit ist meines Erachtens gemeint, dass sie genau wie wir lebende, fühlende Wesen sind.

 

6:38 Und es gibt kein Tier auf der Erde und keinen Vogel, der mit seinen Flügeln fliegt, ohne dass es Gemeinschaften wären gleich euch. Wir haben im Buch nichts ausgelassen. Danach werden sie zu ihrem Herrn versammelt.

 

Neben diesem Vers wird uns beispielsweise in 5:88 geboten, das zu essen, was erlaubt und gut ist (in gewissen Übersetzungen steht ‚köstlich‘ anstelle von gut). Wir müssen uns demnach die Frage stellen, ob dieses Gebot nach dem Verzehr des Guten nicht direkt auch bedeutet, dass die fühlenden, lebenden Tiere selbst gut behandelt werden müssen. Wenn es ihnen nicht gut geht, wie kann das Fleisch dieser Tiere dann ethisch gesehen gut sein? Siehe hierzu auch die Verse 5:5, 8:69, 7:157, 16:114 und 20:81. Wir müssen uns weiter fragen, ob wir weiteren gedankenlosen Traditionen nachfolgen wie zum Beispiel dem Opferfest.

Auf jeden Fall gehört die Achtsamkeit (at-taqwá) gegenüber Gott und Seiner Schöpfung zu den Tugenden der Gottergebenen.

Gepriesen sei Gott und Dank sei Ihm für all Seine unzählbaren Versorgungen!
Mögen wir als Gottergebene gegenüber Gott und Seiner Schöpfung achtsamer werden.